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Praxisgebühr

Bei Inanspruchnahme unserer Praxis ohne gültigen Überweisungsschein haben Sie seit 2004 eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu entrichten.

Dies ist eine nicht zu umgehende Bestimmung des Gesetzgebers. Diese 10 Euro werden uns Ärzten vorab vom Honorar abgezogen. Sie dienen der Minderung der Ausgaben Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und führen nicht zu einer Vermehrung des ärztlichen Honorars, das - dies nur nebenher - seit 1992 im Prinzip festgeschrieben ist.

Bitte erleichtern Sie uns unsere Arbeit, indem Sie zu jeder Konsultation in unserer Praxis - soweit sie nicht rein privatärztliche Dinge betrifft - Ihre Versichertenkarte mitbringen.

Die Praxisgebühr ist -auch das ist eine gesetzliche Bestimmung- nicht fällig, wenn Sie -zusätzlich zu Ihrer Versichertenkarte- eine ärztliche Überweisung, die in dem jeweiligen Quartal gültig ist, mitbringen.