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Privatpatienten

Spezialsprechstunde
individuelle Gesundheitsleistungen

Privatpatienten sind über das sogenannte Kostenerstattungsprinzip versichert. Da dies auch zunehmend ein Prinzip für gesetzlich versicherte Patienten sein wird, soll es hier näher erläutert werden.

Im privatärztlichen Bereich schließen Patient und Arzt eine Übereinkunft, die auch "Behandlungsvertrag" genannt wird. Nach Abschluß der Behandlung erstellt der Arzt für seine erbrachten Leistungen eine Rechnung nach der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte. Empfänger der Rechnung ist der Patient, der verpflichtet ist, diese Rechnung zu bezahlen.

Der Privatpatient wiederum schließt mit einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag ab, welcher Leistungen, Beiträge und Selbstbeteiligungen exakt regelt und gegebenenfalls Versicherungsausschlüsse enthält. Hierfür werden Beiträge gezahlt. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages erstattet die Versicherung Teilbeträge oder auch den Gesamtbetrag der Rechnung, je nachdem, wie es die Paragraphen dieses Vertrages bestimmen, zum Ausgleich an den Patienten.

Darüber hinaus gibt es einen zunehmend größeren Anteil an Diagnostik- oder Behandlungsverfahren (zum Beispiel "Lifestylemedizin" oder "erweiterte Vorsorge"), bei denen sich die gesetzliche Krankenversicherung nicht in der "Leistungspflicht" sieht. Hierfür hat sich der Begriff "Selbstzahlermedizin" etabliert.

Falls Ihre Behandlung einen solchen Punkt erreicht oder Ihre Betreuung einen Übergang in die "Selbstzahlermedizin" erfordert, werden wir Sie darauf ansprechen.

Gern erstellen wie Ihnen dann einen Kostenvoranschlag für Diagnostik und Therapie. Diese Kosten müssen dann von Ihnen beglichen werden, ein Erstattungsanspruch Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung besteht grundsätzlich nicht.